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Die Deutschsprachige Gesellschaft für Psychotraumatologie (DeGPT)

Wir sind eine wissenschaftliche Fachgesellschaft, die ein Forum bildet für Ärzt:innen, Psycholog:innen, Psychotherapeut:innen und Vertreter:innen anderer Berufsgruppen, die im psychotherapeutischen, medizinischen, pädagogischen und beratenden Rahmen mit Menschen arbeiten, die unter Traumafolgestörungen leiden.

Wir engagieren uns für die Forschung im Bereich der Psychotraumatologie, erarbeiten Empfehlungen zur Diagnostik und Therapie von Traumafolgestörungen sowie qualifizierte Weiterbildungen, kooperieren mit nationalen und internationalen Fachgesellschaften und fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs.

Erfahren Sie in diesem Video mehr über die Gründung der DeGPT.

Ethikrichtlinien

Präambel

Die Behandlung von traumatisierten Patienten/innen erfolgt im Rahmen der allgemeinen psychotherapeutischen Richtlinien und auf der Basis der Berufsordnungen oder Musterberufsordnungen der jeweiligen ärztlichen und psychotherapeutischen Kammern. Sie sind für jedes Mitglied der DeGPT verpflichtend.

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Einhaltung der folgenden Ethikrichtlinien. Diese ergänzen die Satzung der DeGPT.

I. Allgemeine ethische Grundsätze
  1. Traumaorientierte Psychotherapie ist ausgerichtet auf die Aufarbeitung von belastenden Erlebnissen, die häufig durch Grenzüberschreitungen gegenüber den Patienten/innen gekennzeichnet sind. Aufgrund der besonderen Vulnerabilität von traumatisierten Patienten/innen ist ein besonderer Schutz der jeweiligen individuellen Grenzen von besonderer Bedeutung.
    Die Abhängigkeit der Patienten/innen darf nicht ausgenutzt werden, die besondere psychotherapeutische Beziehung ist zu schützen und die eigene Kompetenz zu sichern.
  2. Es ist die Aufgabe des/r Psychotherapeuten/in, sich auf die erhöhten Anforderungen, wie sie für die Aufarbeitung psychischer Traumatisierungen erforderlich sind, entsprechend vorzubereiten. Dazu muss er/sie die Grenzen des therapeutischen Raumes verlässlich und sicher herstellen und bewahren. Diese Verantwortung geht über die Beendigung der therapeutischen Arbeitsbeziehung hinaus. Entsprechend gilt das Abstinenzgebot auch nach Abschluss der Therapie, die Karenzzeit ist zu wahren.
  3. Dies gilt in gleicher Weise für Beziehungen im Rahmen der Selbsterfahrung von Kolle-gen/innen und in der Supervision für Ausbildungskandidaten/innen.
II. Spezielle Ethische Grundsätze

Ein DeGPT-Mitglied muss folgende Grundsätze beachten:

  1. Gestaltung der Beziehung zu Patienten und Patientinnen
    • Der/die Psychotherapeut/in achtet jederzeit die Würde und Integrität eines/r Patienten/in.
    • Der/die Psychotherapeut/in ist verpflichtet, den therapeutischen Prozess durch Abstinenz zu sichern.
    Daraus folgt, dass er/sie niemals seine/ihre Autorität und professionelle Kompetenz missbräuchlich dafür einsetzt, durch den/die Patienten/in Vorteile zu erzielen:
    a. Alle Formen von Zuwendungen finanzieller oder sonstiger materieller Natur, die nicht professionell angemessen sind, oder andere Formen ökonomischer Abhängigkeitsverhältnisse sind abzulehnen. Entsprechende Bestimmungen des Arbeitgebers sind zu beachten. Im Falle von selbst finanzierter Psychotherapie ist ein angemessenes Honorar (entsprechend der GOÄ/GOP) einzuhalten. Zuzahlungen bei gesetzlich Versicherten dürfen nach zulassungsrechtlichen Bestimmungen nicht verlangt werden.
    b. Insbesondere nimmt der/die Psychotherapeut/in keine sexuelle Beziehung zu Patienten/innen auf und nimmt nicht während oder nach der Psychotherapie an dem/der Patienten/in sexuelle Handlungen vor oder lässt diese an sich vornehmen. Es ist im Sinne des Abstinenzgebotes unzulässig, wenn der/die Psychotherapeut/in eigene Bedürfnisse emotionaler, narzisstischer, sexueller, wirtschaftlicher und sozialer Art (missbräuchlich) realisiert – auch dann, wenn der/die Patient/in dieses bewusst wünscht oder diesem zustimmt.
    c. Für den/die Psychotherapeut/in gilt das Abstinenzgebot auch über die Beendigung der psychotherapeutischen Arbeitsbeziehung hinaus und endet frühestens nach fünf Jahren Karenz. Empfohlen wird zudem eine unabhängige qualifizierte Supervision.
    d. Zur Verantwortung des/der Psychotherapeut/in gehören ebenfalls Zuverlässigkeit, klare Absprachen über Terminvereinbarungen, therapeutisches Setting, Honorare sowie eine grundsätzliche Informations- und Aufklärungspflicht (Behandlungsvertrag), ebenso Aufklärung über Diagnose, Nebenwirkungen, voraussichtliche Behandlungsdauer, Behandlungsverfahren und -methoden sowie entsprechende Alternativen.
  2. Schweigepflicht, Dokumentation, Datenschutz
    Der/die Psychotherapeut/in verpflichtet sich zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und zur aktiven Sicherung der ihr/m anvertrauten Informationen.
    • Er/Sie behandelt Informationen über Personen und Institutionen, die er/sie im Zusammenhang mit seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit erhält, vertraulich.
    • Die Weitergabe solcher Informationen ist nur statthaft, wenn sie im Interesse der Betroffenen und mit deren ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung geschieht (Ausnahme: Übergesetzlicher Notstand).
    • Ist die Weitergabe von Informationen durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben und/oder durch eine zuständige Behörde angeordnet worden, muss dies den betroffenen Personen unter Angabe von Grund und Inhalt der Information mitgeteilt werden.
    • Der/die Psychotherapeut/in wahrt die Dokumentationspflicht unter Wahrung der jeweils aktuellen Datenschutzbestimmungen entsprechend den fachlichen Standards.
    • Der/die Psychotherapeut/in sorgt dafür, dass alle Dokumente, die vertrauliche Informationen enthalten, vor dem Zugriff Dritter geschützt werden.
    • Mitteilungen des/der Patienten/in behandelt der/die Psychotherapeut/in vertraulich, auch über dessen/deren Tod hinaus, soweit gesetzliche Bestimmungen nichts anderes gebieten.
    • Die Diskretions- und Schweigepflicht gilt auch für folgende Situationen:
      a) wissenschaftliche Veröffentlichungen
      b) Supervisionen und kollegiale Beratungen
      c) den vorsorglichen Datenschutz bei eventuell eintretender Berufsunfähigkeit oder Tod des/der Psychotherapeut/in im Hinblick auf alle Aufzeichnungen über Patienten/innen (Praxistestament).
  3. Berufliche Kompetenz
    • Der/die Psychotherapeut/in informiert sich über die rechtlichen Bedingungen seiner/ihrer Berufstätigkeit kontinuierlich.
    • Der/die Psychotherapeut/in nimmt eigenverantwortlich an geeigneten
      a) Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, sowie
      b) Supervisionen und/oder
      c) Intervisionen teil.
    • Er/Sie beschränkt seine/ihre Tätigkeit auf den Rahmen seiner/ihrer Kompetenz und zieht gegebenenfalls Kollegen/innen oder andere Fachleute zu Rate und ist gegebenenfalls zu weiterer persönlicher Selbsterfahrung bereit, um ggf. eigene psychische Beeinträchtigungen oder Störungen zu behandeln.
    • Bei Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit, z.B. im Fall einer Krankheit, Alter, Trauer oder bei Befangenheit, trifft der/die Psychotherapeut/in angemessene Vorkehrungen.
III. Verfahren bei Missachtung der Ethikrichtlinien
  1. Die Ethikkommission setzt sich aus mindestens vier Vertrauensleuten zusammen, die vom Vorstand der DeGPT für die Dauer von vier Jahren berufen werden. Eine Wiederernennung ist möglich. Die Vertrauensleute wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine/n Stellvertreter/in für die Dauer von vier Jahren. Zur Vermeidung von Loyalitätskonflikten sind die Vertrauensleute nicht gleichzeitig in leitender Funktion in der DeGPT oder in DeGPT-Ausbildungsinstituten tätig.
  2. Die Ethikkommission nimmt Anfragen und Beschwerden von Kolleg/innen oder Patient/innen entgegen und berät vertraulich.
    a) Sie ist Ansprechpartner für Patienten/innen und Ausbildungskandidaten/innen, die wegen möglicher Grenzüberschreitungen im therapeutischen Prozess in Bedrängnis geraten sind.
    b) Sie ist ebenfalls Ansprechpartner für ratsuchende Psychotherapeuten/innen, die entweder sich selbst in einer ethisch fragwürdigen Situation befinden oder von möglicherweise ethisch fragwürdigem Verhalten eines Kollegen erfahren haben.
    Die Tätigkeit der Ethikkommission besteht ausschließlich darin, anzuhören, zu klären und zu beraten. Sie empfiehlt ggf. dem Beschwerdeführer sich mit offizieller Beschwerde an die Schiedskommission zu wenden. Grundsätzlich sind die Mitglieder der Ethikkommission gegenüber Dritten zum Schweigen verpflichtet.
IV. Verfahrensordnung der Ethikkommission
  1. Die Ethikkommission wird von der/dem Vorsitzenden oder seiner/m Stellvertreter/in bei Bedarf einberufen. Es sollen nach Möglichkeit immer alle Mitglieder teilnehmen. Die Tagesordnung wird von den Mitgliedern festgelegt, die Ergebnisse werden protokolliert. Bei der nachfolgenden Sitzung werden die durchgeführten Aktionen überprüft.
  2. Die Mitglieder der Ethikkommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Ausscheiden aus der Kommission weiter. Eine Ausnahme stellt die Berichtspflicht an den Vorstand dar, die besteht, sobald Sanktionen erteilt werden müssen oder Belange des gesamten Verbands betroffen sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Protokolle und interne Unterlagen stehen nur den Mitgliedern der Kommission zur Verfügung.
  3. Die Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden oder seiner/m Stellvertreter/in geleitet.
  4. Die Ethikkommission kann zur Klärung ethischer Fragen und zur Aufklärung bei möglicherweise vorliegendem Fehlverhalten Informationen einfordern, eine mündliche oder schriftliche Befragung der Betroffenen durchführen, Betroffene vorladen und weitere Maßnahmen ergreifen, die zur Klärung des Sachverhaltes beitragen.
  5. Bei gravierendem Fehlverhalten bzw. bei einem gravierenden Schaden, ist es Aufgabe der Kommission, die Schiedskommission unter Aufhebung der Anonymität und der Verschwiegenheitspflicht darüber zu informieren und angemessene Sanktionen vorzuschlagen. Die Ethikkommission hat dabei beratende Funktion.
  6. Die Arbeit der Ethikkommission soll ein größtmögliches Maß an Offenheit, Objektivität und Neutralität gewährleisten. Sie gewährt Anonymität, wenn dies gewünscht und angemessen ist, unterstützt Problemlösungen und muss sich selbst reflexiv auch über mögliche eigene persönliche Befangenheit und Konsequenzen ihrer Arbeit im Klaren sein.
  7. Mitglieder der Ethikkommission können nicht gleichzeitig der Schiedskommission angehören.
  8. Änderungen dieser Ethikrichtlinien bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

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