Die Deutschsprachige Gesellschaft für Psychotraumatologie (DeGPT)
Wir sind eine wissenschaftliche Fachgesellschaft, die ein Forum bildet für Ärzt:innen, Psycholog:innen, Psychotherapeut:innen und Vertreter:innen anderer Berufsgruppen, die im psychotherapeutischen, medizinischen, pädagogischen und beratenden Rahmen mit Menschen arbeiten, die unter Traumafolgestörungen leiden.
Wir engagieren uns für die Forschung im Bereich der Psychotraumatologie, erarbeiten Empfehlungen zur Diagnostik und Therapie von Traumafolgestörungen sowie qualifizierte Weiterbildungen, kooperieren mit nationalen und internationalen Fachgesellschaften und fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs.
Erfahren Sie in diesem Video mehr über die Gründung der DeGPT.
Verfahrens- & Schiedsordnung
Verfahrensordnung der Schiedskommission (Schiedsordnung)
der Deutschsprachigen Gesellschaft für Psychotraumatologie (DeGPT e.V.)
Die Schiedsordnung als PDF downloaden
§1 Aufgaben
Die Schiedskommission wird tätig bei Beschwerden oder Konflikten, die sich aus der möglichen Verletzung der Ethikrichtlinien der DeGPT ergeben sowie bei allen anderen Streitigkeiten, die sich innerhalb der DeGPT ergeben können.
§2 Schiedskommission
1. Die Schiedskommission besteht aus einem/einer Vorsitzenden und drei Beisitzern.
2. Die/ Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben und langjährige Praxiserfahrung besitzen. Die Beisitzer müssen ordentliches Mitglied der DeGPT sein, sie dürfen keine anderen Ämter in der DeGPT innehaben. Beide Geschlechter sollen vertreten sein, ebenso verschiedene therapeutische Verfahren. Mitglieder (mit Ausnahme des Vorsitzenden) müssen eine mindestens 5-jährige eigene anerkannte psychotherapeutische Tätigkeit (abgeschlossen anerkannte Psychotherapie Ausbildung/ Approbation als Psychotherapeut/in) nachweisen. Eine DeGPT Trauma-Zertifizierung oder entsprechende Qualifikation ist wünschenswert.
3. Dem/Der Vorsitzenden der Kommission ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Tätigkeit der Beisitzer erfolgt ehrenamtlich. Über eine Aufwandsentschädigung der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Amtsperiode der Schiedskommission beträgt vier Jahre. Die gegebenenfalls auch mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Mitglieder der Schiedskommission bleiben im Amt, bis ein Nachfolger bestellt worden ist.
5. Die Mitglieder der Schiedskommission sind von der Ausübung ihres Amtes entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ausschließung eines Richters von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Sie können aus denselben Gründen abgelehnt werden, die nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Für das Ablehnungsverfahren gelten die Regelungen der §§ 41 ff. ZPO entsprechend.
6. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.
7. Die Schiedskommission hat Ihren Sitz am Sitz der DeGPT Geschäftsstelle.
§3 Verfahren
1. Bei Eingang einer schriftlichen Beschwerde oder eines Antrags der Ethikkommission ermittelt die Schiedskommission den Sachverhalt. Gegebenenfalls findet zur Klärung des Vorfalls eine Anhörung des/der Beschwerdeführer(s) statt. Die Kommission kann einen Antrag als offensichtlich unbegründet verwerfen, wenn die in ihm behaupteten Tatsachen - ihre Wahrheit unterstellt - Sanktionen offensichtlich nicht rechtfertigen würden. Vor einer Verwerfung ist der Antragsteller hierauf hinzuweisen.
2. Die Schiedskommission hat die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten, insbesondere allen Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren und die Aufklärung des Sachverhalts erforderlichenfalls durch die Erhebung von Beweisen zu fördern.
3. Die Schiedskommission verfährt gemäß § 1042 ZPO. Im Übrigen handelt sie nach freiem Ermessen. Der/Die Vorsitzende fordert die das Verfahren betreibende Partei auf, ihre Anspruchsbegründung binnen zwei Wochen bei der/dem Vorsitzenden einzureichen. Die Anspruchsbegründung ist der Gegenpartei zu übermitteln mit der Aufforderung, wiederum innerhalb von zwei Wochen zu erwidern. Die nachfolgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen Fristen verlängert werden und unter welchen Voraussetzungen Vortrag als verspätet zurückgewiesen werden kann, sind die Grundsätze der Zivilprozessordnung analog heranzuziehen. Dem/Der Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er/Sie lädt durch eingeschriebenen Brief zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt zu einer mündlichen Verhandlung über die Streitsache. Er führt Protokoll, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb der Schiedskommission und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen. Die Schiedskommission soll vor Erlass eines Schiedsspruchs den Versuch machen, einen Vergleich herbeizuführen. Ein Vergleich ist schriftlich zu verfassen, von der Schiedskommission und den Parteien zu unterzeichnen. Ein Schiedsspruch ist zu begründen und von allen Mitgliedern der Schiedskommission zu unterzeichnen. Er ist zuzustellen und nach erfolgter Zustellung auf der Geschäftsstelle der DeGPT zu hinterlegen.
4. Die Schiedskommission kann folgende Sanktionen beschließen:
- Aussprechen einer Verwarnung
- Erteilen von Auflagen
- Befristete Suspendierung aller Mitgliedsrechte bei der DeGPT
- Aussetzung/Aberkennung von Funktionen
- Aussetzung/Aberkennung des Führens von DeGPT-Curricula und Titeln, soweit sie in Weiterbildungsinstituten der DeGPT erworben wurden
- Ausschluss aus der DeGPT
§4 Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs
Durch das Verfahren vor der Schiedskommission ist der ordentliche Rechtsweg unbeschadet der Regelung des § 1059 ZPO ausgeschlossen.
§5 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Schiedskommission haben über alle ihnen in Ausübung dieses Amts bekannt gewordenen vertraulichen Angaben der Beteiligten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission.
§6 Kosten
1. Den Mitgliedern der Schiedskommission sind die ihnen entstandenen Auslagen aus der Kasse der DeGPT zu erstatten.
2. Die den Beteiligten entstandenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben, sofern die Schiedskommission keine andere Kostenentscheidung trifft. Sofern Kosten für Zeugen und/oder Sachverständige entstanden sind, entscheidet die Schiedskommission, wer diese Kosten trägt.
§7 Änderung der Schiedsordnung
Änderungen der Schiedsordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§8 Ergänzende Geltung
Bei Angelegenheiten, für die diese Schiedsordnung keine Regelung trifft, gilt die Satzung des Vereins entsprechend.
§9 Inkrafttreten
Diese Schiedsordnung tritt mit Wirkung zum 10.02.2017 in Kraft.